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Skipper-Unfall-Versicherung

Besondere YACHT-POOL-Bedingungen D01 

Diese Unfallversicherung wird gemäß AUB 88 und den nachfolgenden Besonderen YACHT-POOL-Bedingungen abgeschlossen.

1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich im Rahmen der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) auf alle Unfälle, die die berechtigten Insassen erleiden. Er beginnt mit dem Betreten des Bootes und endet mit dessen Verlassen. Die Benutzung des Beibootes ist mitversichert.

2. Versichert sind alle berechtigten Bootsinsassen unter Ausschluss von Personen, die beruflich mit der Wartung und Pflege des Bootes zu tun haben.

3. Im Schadenfall wird die Versicherungssumme durch die Anzahl der z. Zt. des Unfalles im Boot befindlichen Personen geteilt. Jede Person ist mit dem entsprechenden Teilbetrag der Versicherungssumme versichert.

3.1 Ist eine Einzel-Versicherung für den Skipper abgeschlossen, so steht die Versicherungssumme diesem alleine ungeteilt zur Verfügung.

4. Für Personen unter 18 Jahren gelten neben den AUB 88 die Zusatzbedingungen für die Kinder-Unfallversicherung mit Einschluss von Vergiftungen.

5. Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörenden Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.

6. Einschluss von Bergungskosten

6.1 Die Versicherung erstreckt sich gemäß Antrag bis zu Euro 51.200,- pro versicherter Person auch auf Bergungskosten, die aufgewendet werden:

6.2 für Suchaktionen nach Unfallverletzten, auch wenn nur die Vermutung eines Unfalles besteht, und bei Seenot aufgrund von Sturm oder schwerer Beschädigung am Schiff;

6.3 bei der Rettung von Unfallverletzten und deren Verbringung in das nächste Krankenhaus einschließlich der notwendigen zusätzlichen Kosten, die infolge des Unfalls für die Rückfahrt zum Heimatort entstehen;

6.4 für den Rücktransport von Unfalltoten bis zum Heimatort.

7. Bei gleichzeitigem Bestehen einer Einzel-Krankheitskostenversicherung wird Ersatz für Bergungskosten im Rahmen der Unfallversicherung nur insoweit gewährt, als der Krankenversicherer seine vertraglichen Leistungen voll erfüllt hat und diese zur Deckung der entstandenen Kosten nicht ausgereicht haben. Ist der Krankenversicherer leistungsfrei oder bestreitet er seine Leistungspflicht, so kann der Versicherungsnehmer sich unmittelbar an den Unfallversicherer halten.


 
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