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Skipper-Rechtschutzversicherung

Besondere YACHT-POOL-Bedingungen D01

1. Versichertes Risiko

Versicherungsschutz wird geboten im Rahmen der §§ 1 bis 20 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 94) sowie den folgenden Bestimmungen.

2. Versicherte Personen

Versicherungsschutz erhalten der Skipper als Versicherungsnehmer und die berechtigte Crew als mitversicherte Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Lenker von fremden, d. h. nicht in ihrem Eigentum stehenden Yachten, die, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich zu privaten Zwecken benutzt werden. Wird die Führung der Yacht gegen Entgelt übernommen, so muss dies im Antrag und im Versicherungsschein dokumentiert sein.

3. Deckungssumme

Die Deckungssumme je Rechtsschutzfall beträgt Euro 155.000,-

4. Deckungsumfang

Der Versicherungsschutz umfasst

4.1 Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2  a) ARB 94

4.2 Verwaltungs-Rechtsschutz gemäß § 2  g) ARB 94

4.3 Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung in Verfahren wegen eines Yachtunfalles oder der Übertretung von Straf- und Ordnungswidrigkeitenvorschriften im Zusammenhang mit dem Führen einer Yacht gemäß § 2 i) und j) ARB 94.

5. DECKUNGSERWEITERUNG

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder der Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren übernimmt der Rechtsschutzversicherer abweichend von § 3 Abs. 3a) ARB 94 auch die Kosten in Verfahren vor Verfassungsgerichten. Bei Versicherungsfällen im Rahmen dieses Vertrages übernimmt der Versicherer auch die Kosten für Beschwerden vor dem Bundesverwaltungsgericht.

6. GELTUNGSBEREICH

Der Geltungsbereich des § 6 ARB 94 wird ausgedehnt auf Weltgeltung.

7. LEISTUNGSUMFANG

Der Versicherer trägt die Kosten der versicherten Verfahren im Rahmen des § 5 ARB 94. Liegt der Gerichtsstand außerhalb des in § 6 ARB 94 aufgeführten Geltungsbereiches, trägt der Versicherer abweichend von § 5 Abs. 1 b) ARB 94 die Kosten.

7.1. Des eigenen und gegnerischen Rechtsanwaltes in Zivilsachen bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren gemäß Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) aus einem Streitwert bis Euro 256.000,-.

7.2 In Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren bis zum 2-fachen der gemäß BRAGO vorgesehenen Höchstgebühren.

8. OBLIEGENHEITEN

Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten,

8.1 dass der Versicherungsnehmer die allenfalls erforderliche behördliche Befugnis zum Führen der Yacht besitzt;

8.2 dass der Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und dass er seiner gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen und sich Blut abnehmen zu lassen;

8.3 dass der Versicherungsnehmer nach einem Yachtunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht.

8.4 Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bestehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten weder kannten noch kennen mussten. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Ziffer 8.1 bis 8.3 besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.

 


 
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