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FOLGESCHADEN-VERSICHERUNG

YACHT-POOL Folgeschaden-Bedingungen D01

1. VERSICHERTES RISIKO

Versichert ist der finanzielle Schaden, den der Eigner einer vom Versicherungsnehmer gecharterten Yacht (Charterer) erleidet, weil die Yacht aufgrund eines vom Charterer oder dessen Crew schuldhaft verursachten Schadens für die Folgecharter nicht eingesetzt werden kann und der Charterer zum Schadenersatz
  • aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen oder

  • aufgrund der Bestimmungen des Chartervertrages verpflichtet ist.

2. VERSICHERTE PERSONEN

Versicherungsschutz erhalten der Skipper als Versicherungsnehmer und die jeweiligen Crewmitglieder.

2.1 Führerscheinklausel
Ist für das Führen eines Wassersport-Fahrzeugs eine behördliche Erlaubnis erforderlich, bleibt der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der verantwortliche Führer beim Eintritt des Versicherungsfalles nicht die behördlich vorgeschriebene Erlaubnis besitzt.

2.2 Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Erlaubnis beim verantwortlichen Führer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Führer das Fahrzeug geführt hat.

3. LEISTUNG DES VERSICHERERS

Der Versicherer ersetzt den Schaden, der durch die Mindereinnahmen der Ausfalltage entsteht. Die Bemessungsgrundlage des Versicherers entspricht für die gemäß Punkt l. erfolgten Ausfalltage dem Tagessatz, der sich aus der anteiligen Berechnung der reinen Charter der Yacht (ohne Zusatzleistungen, wie z.B. Flugkosten etc.) gemäß Chartervertrag des Folge-Charterers ergibt. Als Ausfalltage zählen Tage, für die die Yacht bereits vor dem Eintritt des Schadensfalles verchartert war und für die keine Yacht des Eigners zum alternativen Einsatz zur Verfügung gestellt werden konnte.

Die ersten drei Ausfalltage werden nicht ersetzt. Die Gesamtleistung des Versicherers ist pro Versicherungsfall und Versicherungsjahr mit Euro 13.000,- begrenzt.

4. NICHT VERSICHERT IST/SIND:

  • die Ausfallzeit der Yacht aufgrund eines Maschinenschadens

  • Schäden, die nicht vom Charterer oder dessen Crew verursacht wurden (z.B. höhere Gewalt, Blitzschlag etc.)

  • Schäden, die bei Regatten entstehen, sofern die Deckung des Regattenrisikos nicht gesondert vereinbart ist

5. OBLIEGENHEITEN DES VERSICHERTEN

Als Voraussetzung zur Schadenregulierung sind zu erbringen:
  • Bericht des Schadenherganges unterzeichnet vom Skipper und allen Insassen der Yacht zum Zeitpunkt des Schadenereignisses

  • Kopie des kompletten Chartervertrages

  • Kopie des kompletten Folgechartervertrages des Charterers, der aufgrund des Schadens die Charter auf dem von ihm gebuchten Schiff nicht antreten konnte

  • Bericht der Agentur, auf welches Schiff der Folge-Charterer gegebenenfalls umgebucht wurde

  • Bestätigung der Agentur, dass ggf. auf kein geeignetes Schiff umgebucht werden konnte

  • Führerschein des Schiffsführers


 
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