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CHARTER-KAUTIONSVERSICHERUNG

YACHT-POOL-Bedingungen D01

1. VERSICHERTES RISIKO

Wenn die versicherte/n Person/en vom Vercharterer wegen eines Schadens an der gecharterten Yacht berechtigt in Anspruch genommen wird/werden, haftet der Versicherer bis zur Höhe des eingetretenen Schadens, maximal jedoch bis zu der im Antrag genannten Versicherungssumme. Der Selbstbehalt je Schadensereignis beträgt, soweit im Antrag oder in der Police nichts anderes vereinbart, Euro 50,- .

2. VERSICHERTE PERSONEN

Versicherungsschutz erhalten der Skipper als Versicherungsnehmer und die berechtigte Crew als mitversicherte Personen.

3. SCHADENSREGULIERUNG

Als Nachweis für den eingetretenen Schaden ist zu erbringen:
  • die Rechnung im Original

  • der Beleg über die geleistete Zahlung

  • eine detaillierte Beschreibung über Hergang und Umfang des Schadens. Diese Beschreibung ist vom Skipper und allen Crewmitgliedern durch ihre Unterschrift zu bestätigen.

  • der Chartervertrag (Kopie) und

  • die Crewliste (Kopie)

4. AUSSCHLÜSSE

4.1 Der Versicherer ist von der Leistung frei, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Das Regattenrisiko ist - sofern nicht gesondert vereinbart - ausgeschlossen.

4.2 Die Kautionsversicherung gilt nicht für Skipper, die selbständig Chartertörns gegen Entgelt organisieren oder anderen geldwerten Vorteilen das Schiff führen. Es sei denn, es ist in der Police eine andere Vereinbarung getroffen.

5. WEITERE VERTRAGSGRUNDLAGE

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes.


 
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